CO2-Abgaben: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ab 2023

 


 

CO2-Abgaben: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ab 2023

 

Zusammenfassung:
Der Bundesrat hat am 25.11.2022 abschließend über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beraten: Ab 1.1.2023 tritt ein Stufenmodell zur Aufteilung des CO2-Preises für das Heizen zwischen Vermieter und Mieter in Kraft. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr Kosten muss der Mieter übernehmen. Dies soll einerseits einen Anreiz zur energetischen Sanierung des Gebäudes und andererseits einen Anreiz zum Einsparen von Energie darstellen.
Die gesetzlichen Regelungen zu der vorzunehmenden CO2-Aufteilung finden sich in § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 CO2KostAufG.

 

 

Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis. Der Kohlendioxidpreis wird zunächst durch jährliche Festlegung bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren. Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis u. a. zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Vermieter konnten bislang nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten, einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten, vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist.

 

Das erstellte Stufenmodell
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Der Vorschlag des Bundesrats, die Verbrauchswerte aus dem Energieausweis zu entnehmen, wurde verschoben auf den Zeitpunkt der Evaluation in 3 Jahren.

 

Die einzelnen Stufen
Die CO2-Abgabe soll ab 1.1.2023 nach einem Modell in 10 Stufen aufgeteilt werden: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr muss der Mieter übernehmen. Entspricht das Gebäude mindestens dem gängigen Neubau-Standard Effizienzhaus (EH) 55, so muss der Mieter den CO2-Preis komplett übernehmen.

 

Die betroffenen Gebäude
Das geplante Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das BEHG fallen. Das Stufenmodell findet auch bei Gebäuden mit Nah- oder Fernwärme Anwendung.

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Geschäfte oder Bürogebäude greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich z. B. über die Mietkosten vereinbaren. Im Jahr 2025 wird die hälftige Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst.

 

Ermittlung der Kohlendioxidkosten
Die notwendigen Informationen muss der Brennstofflieferant in seiner Rechnung ausweisen, gem. § 3 Abs. 1 CO2KostAufG. Die Rechnung des Lieferanten muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

- die Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid,
- den sich aus der Lieferung ergebenden Preisbestandteil für die gelieferte Menge an Brennstoff,
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde sowie
- den Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in Kilowattstunden.
Mithilfe dieser Informationen werden Vermieter und Mieter in die Lage versetzt, die Höhe der mit der Lieferung des Brennstoffs enthaltenen Kohlendioxidkosten einfach und, soweit möglich, ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln. Damit ist sichergestellt, dass Vermieter den Vorgaben zur Verteilung des CO2-Preises nachkommen und Mieter die Abrechnung des Vermieters leicht nachvollziehen können. Die auf der Rechnung des Lieferanten angegebenen Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid wird durch Multiplikation des heizwertbezogenen Emissionsfaktors und des Energiegehalts des gelieferten Brennstoffs errechnet. Mit Hilfe dieser Information wird der Vermieter in die Lage versetzt, den Kohlendioxidausstoß seines Hauses in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr zu bestimmen. Auf dieser Grundlage kann er entsprechend der Gebäudeklassifizierung den Anteil des umlegbaren Preisbestandteils ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung des Kohlendioxidkostenbestandteils ist der Zeitpunkt der Lieferung.

 

Kostenaufteilung
§ 5 CO2KostAufG bestimmt für Wohngebäude, dass die Aufteilung der CO2-Kosten nach einem Stufenplan erfolgt. Der Vermieter errechnet im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro m2 pro Jahr. Betreibt der Vermieter die Heizanlage mehrerer Wohnungen, ist die Gesamtwohnfläche der Wohnungen zugrunde zu legen. Dem Vermieter bleibt die Aufgabe, den Brennstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für das Abrechnungsjahr zu berechnen und diesen Wert durch die Gesamtwohnfläche zu dividieren. Das Ergebnis, der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, ist sodann in das Stufenmodell einzuordnen.

 

Ausnahmen
Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Der Vermieteranteil am CO2-Preis wird um die Hälfte gekürzt (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG), wenn z. B.

ein Anschluss- und Benutzungszwang an Nah- und Fernwärme aufgrund einer kommunalen Satzung besteht (in diesen Fällen hat der Vermieter keine Möglichkeit, die Heiztechnologie zu beeinflussen) oder
denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einer wesentlichen baulichen Veränderung des Gebäudes entgegenstehen (etwa die Dämmung einer historischen Fassade verbieten, aber die Heizung energetisch modernisiert werden könnte) oder
das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegt, die eine energetische Sanierung wesentlich beschränkt oder erschwert.

Den Vermieter trifft eine Nachweispflicht z. B. bei Anschluss- und Benutzungszwang durch Hinweis auf die Satzung. Beruft er sich auf Vorgaben des Denkmalschutzes, muss er darlegen, welche Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen und dass ihm deswegen eine energetische Verbesserung der Gebäudehülle verwehrt ist. Der entsprechende Nachweis hat der Vermieter spätestens im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung zu erbringen. Erfolgt keine Abrechnung, weil der Mieter seine Gastherme auf eigene Rechnung betreibt, obliegt es dem Vermieter, sich gegen den Erstattungsanspruch des Mieters auf einen Einwand nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 CO2KostAufG zu berufen.

 

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