Sommer ist Grill- und Lärmsaison: Auf was Eigentümer und Mieter achten sollten

 


 

Sommer ist Grill- und Lärmsaison: Was Eigentümer und Mieter dürfen


Wo auf Balkon, Terrasse oder im Garten gegrillt und getobt wird, ist der Nachbarschaftsstreit oft vorprogrammiert. Was dürfen Wohnungseigentümer und Mieter?

 

Keine einheitliche bundesweite Regelung


Wenn das Pärchen nebenan Freunde zum Grillfest einlädt, ist es mit der Ruhe im eigenen Garten schnell vorbei. Doch wie viel Lärm muss im Garten nebenan geduldet werden? Eine schwierig zu beantwortende Frage, denn es gibt kein deutschlandweit geltendes Gesetz, das Regeln für allgemeine Ruhezeiten bestimmt.

Antworten findet man schon eher in Satzungen der Kommunen, in denen z. B. eine Mittagsruhe von 13:00 bis 15.00 Uhr festgelegt wird. Und dann gibt es natürlich noch die landesrechtlichen Regelungen zur Nachtruhe, die sich aber von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Wer nach einheitlichen Regelungen sucht, sucht also leider vergeblich.

 

Grillen: Mietvertrag und Hausordnung


Auch Rauch und Gerüche, die aus Gärten, Balkonen und Terrassen zum Nachbarn ziehen, wenn Steak, Würstchen, Gemüse & Co. auf dem Rost brutzeln, sorgen regelmäßig für Streitigkeiten. "Regelungen zum Grillen, etwa ein explizites Grillverbot oder ein Verbot, auf offener Flamme zu grillen, sind meist im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt. So kann z. B. das Brutzeln auf offener Flamme oder Grillen generell verboten sein."

Wie häufig Hobby-Griller den Rost anwerfen dürfen, ist – wie könnte es anders sein – nicht einheitlich geregelt. Bei Streitigkeiten entscheiden die Gerichte je nach Einzelfall unterschiedlich. Hilfreich ist auf jeden Fall, wenn auf die Nachbarn generell etwas Rücksicht genommen wird. So sollte der Grill nicht zu nah an der Grundstücksgrenze stehen. Wenn zudem darauf geachtet wird, dass Rauch und Gerüche nicht direkt in die Wohnung oder auf die Terrasse eines Nachbarn ziehen, ist schon viel gewonnen.

 

Zahl der Grilltage: Wird im Einzelfall entschieden


Das LG München I (Urteil v. 1.3.2023, 1 S 7620/22 WEG) hat für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine maximale Anzahl von Grilltagen festgelegt. Hier stellten die Richter fest, dass Grillen zwar allgemein üblich sei, es aber dennoch Grenzen dafür gebe, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn hinnehmen müssen. Daher müsse ein Ausgleich zwischen dem Grillen und dem Bedürfnis einer rauch- und geruchsfreien Zeit gefunden werden.

Maßstab für die Entscheidung war das Gebot der Rücksichtnahme: Beeinträchtigungen des Sondereigentums der anderen Wohnungseigentümer, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen, müssen nicht hingenommen werden. Wann diese Grenze überschritten wird, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bei der Beurteilung spielen der Standort des Grills, die Häufigkeit und das verwendete Grillgerät eine Rolle.

Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich. Um Klarheit für die Gemeinschaft zu schaffen, können Wohnungseigentümer die Anzahl der Grilltage in der Hausordnung festlegen.

 

Lärm: Wie tolerant muss der Nachbarn sein?


Toben Kinder durch den Garten, kann das schnell laut werden. Zwar sind viele Nachbarn bei Kinderlärm recht tolerant und auch die Rechtsprechung ist kinderfreundlich und vertritt die Ansicht, dass Kinder sich austoben dürfen. Aber nicht unbegrenzt. Eine Lärmbelästigung in festgelegten Ruhezeiten müssen Nachbarn nämlich nicht hinnehmen. Auch mutwilliger Kinderlärm mit dem Ziel, andere zu stören, muss nicht geduldet werden.

Lassen Eltern jegliche Bemühung vermissen, den Lärm in vertretbarem Rahmen zu halten, kann es sich um Ruhestörung handeln. Damit es nicht so weit kommt, ist wiederum empfehlenswert, dass die Nachbarn auch hier gegenseitig Rücksicht nehmen.

 

 

Unsere Webseite verwendet Cookies und Google Analytics um dir das bestmögliche Nutzererlebnis zu garantieren. Mehr Infos erhältst du in unserer Datenschutzerklärung.